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Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
Kurzbeschreibung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.Beschreibung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Die Parkerleichterungen sind auf bestimmte Fahrzeuge (ggf. auch Anhänger) bezogen. Sie sind auf Fälle beschränkt, in denen der Einsatz des Fahrzeugs unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Durch die Inanspruchnahme der Parkerleichterung dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben. Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden. Auch das Halten oder Parken insbesondere in mit Zeichen 283 oder Zeichen 299 gekennzeichneten Bereichen sowie gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen ist unzulässig.
Voraussetzungen
Für den Handwerkerparkausweis: Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit.
Für den Parkausweis für Handelsvertreter: Maßgeblich für die Gewährung ist, dass vom Handelsvertreter bspw. Musterstücke, Musterkoffer etc. mitgeführt werden, die für die Präsentation beim Kunden gedacht sind und deren Transport zu Fuß über größere Strecken nicht möglich ist. Dies kann insbesondere am Gewicht als auch an der Größe der Gegenstände liegen.
Für den Parkausweis für im sozialen Dienst Tätige: Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber. Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben zwingend angewiesen sind. Gleiches kann für Hebammen und Entbindungspfleger gelten.
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage

