- Unsere Schule
- Termine Informationen
- Unterricht Erziehung
- Beratung
- Elternbeirat
- Archiv
- Einweihungsfeier unserer Schule
- Richtfest der neuen Schulturnhalle im Jahnweg
- Vorlesetag-1
- Schulung zum toten Winkel für unsere Erstklässler
- Weihnachtsmusical der Klassen 1a, 2a und 3c
- Ausflug zur Ausstellung ix-Quadrat
- Kinderarbeitsexperte zu Besuch in Neufahrn
- Der Nikolaus war zu Besuch
- Aktion Löwenzahn
- Zum Eislaufen braucht man Schlittschuhe!
- Hallo, Google! Ausflug der Klasse 4c
- Theaterfahrt
- Fasching an unserer Schule
- Ausflug zur Feuerwehr in Neufahrn
- Wohin fährt unser Müll?
- Malwettbewerb
- Elterninformationsabend der Stiftung Medienpädagogik
- Aufgepasst! Das Maharaj-Trio aus Indien kommt an unsere Schule
- Ausflug ins Schloss Hohenkammer
- Großer Vorlesetag
- Sponsorenlauf 2024
- Magische Klänge aus Indien an unserer Schule
- Ein Zeichen für die Demokratie
- BMW Welt 3d
- Sportfest 2024
- Schulfest 2024
- Schulanfang 2024/25
- Neufahrner Kinderfest
- Vorlesetag
- Nikolausbesuch
- Adventsfeier-1
- Lebender Adventskalender
- Eislaufen
- Lesung von Nina Müller
- Leseprojekte
- Spendenübergabe Kinderheim
- In der Welt des Programmierens
- Trommelzauber
- Trommelzauber Tag 2
- Trommelzauber Tag 3
- Trommelzauber Vorführung
- Fasching 2025
- ESO Supernova in Garching
- Unsere Wettbewerbe
- Tag des Buches
- Sponsorenlauf 2025
- "Taufe" unseres Bären Bärni
- Großer Schwimmtag im Neufun
- Glasbläser
- Autorenlesung in unserer Gemeindebücherei
- Preisverleihung unseres Schulwegwettbewerbs
- Unsere Spende an die MiBiKids
- Den Hühnern auf der Spur
- Verabschiedung unserer Viertklässler
Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Kurzbeschreibung
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Beschreibung
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
- öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
- öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
- öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
ggf. FahrausweiseRechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

