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Mittagsbetreuung für Schulkinder; Informationen
Kurzbeschreibung
Die Mittagsbetreuung wird abhängig von Bedarf und regionalen Gegebenheiten eingerichtet.
Beschreibung
Die Mittagsbetreuung liegt in kommunaler oder freier Trägerschaft und gewährleistet eine verlässliche Betreuung der Kinder nach dem Unterrichtsende bis etwa 14.00 Uhr. Es handelt sich um ein sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtetes Betreuungsangebot. Das Anfertigen von Hausaufgaben ist auf freiwilliger Basis möglich.
Unter denselben Voraussetzungen wie die Mittagsbetreuung bis etwa 14.00 Uhr kann auch eine verlängerte Mittagsbetreuung mit Betreuungszeiten bis mindestens 15.30 Uhr und mit einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung angeboten werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, für die verlängerte Mittagsbetreuung einen erhöhten Fördersatz je Gruppe und Schuljahr zu erhalten, wenn bestimmte zeitliche und qualitätsbezogene Voraussetzungen erfüllt sind. Neben der ohnehin für die verlängerte Mittagsbetreuung bestehenden Voraussetzung, dass eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung stattfindet, muss eine verlängerte Betreuungszeit bis grundsätzlich 16.00 Uhr gewährleistet sein, Gelegenheit zu einem Mittagessen gegeben werden sowie vom Träger ein mit der Schulleitung abgestimmtes pädagogisches Konzept für die Betreuungsangebote vorgelegt werden. Darüber hinaus ist in einem zeitlichen Umfang von mindestens vier Zeitstunden pro Woche ein Lern- und Förderangebot, ein musisch-kreatives Angebot oder ein Sport- und Bewegungsangebot für die Gruppe einzurichten. Letztere Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn die Gruppe an einer Förderschule eingerichtet ist.
Nähere Informationen zum Mittagsbetreuungsangebot erhalten Sie an Ihrer Schule oder auf der Internetseiten des Kultusministeriums (siehe unter "Weiterführende Links").
Rechtsgrundlagen
- Art. 31 Abs. 2 BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
- Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Az. IV.8-BS7369.0/170/3, BayMBl. Nr. 316
- Art. 31 Abs. 2 BayEUG
Weiterführende Links

