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Personalausweis; Sperrung und Entsperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust
Kurzbeschreibung
Sie können die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises entweder bei der telefonischen Sperrhotline sperren lassen oder bei der Personalausweisbehörde. Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung in der Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Beschreibung
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber hat das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises umgehend der Sperrhotline oder der zuständigen Personalausweisbehörde zu melden, damit die Online‑Ausweisfunktion gesperrt und ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann (siehe unter „Verwandte Themen“).
Wichtig: Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen. Die Sperrung stellt jedoch sicher, dass ein Missbrauchsversuch sofort erkannt und unterbunden werden kann.
Am einfachsten ist die Sperrung über die telefonische Sperrhotline unter der Rufnummer 116 116 (kostenfrei aus dem deutschen Fest‑ und Mobilfunknetz). Aus dem Ausland ist die Hotline gebührenpflichtig unter +49 116 116 oder +49 (0)30 40 50 40 50 erreichbar.
Die Sperrinformationen, insbesondere das Sperrkennwort können Sie, bei Antragstellung bis 16.02.2025, dem PIN‑Brief entnehmen. Seit 17.02.2025 finden Sie das Sperrkennwort auf dem Aushändigungsscheiben, das Ihnen bei der Abholung des neuen Personalausweises übergeben worden ist.
Möchten Sie die Online‑Ausweisfunktion bei der Behörde sperren lassen oder liegt Ihnen das für eine telefonische Sperrung erforderliche Sperrkennwort nicht mehr vor, können Sie die Sperrung auch direkt bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde veranlassen.
Wenn Sie Ihren Ausweis wiedergefunden haben, können Sie die Sperrung der Online‑Ausweisfunktion persönlich bei der Personalausweisbehörde aufheben lassen. Eine telefonische Entsperrung ist nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
Sperrung
Für die Sperrung benötigen Sie, bei Antragstellung bis 16.02.2025, die im PIN-Brief angegebenen Sperrinformationen, insbes. das Sperrkennwort. Bei Antragstellung seit 17.02.2025 finden Sie das Sperrkennwort im Aushändigungsschreiben, das Ihnen bei der Abholung des Personalausweises übergeben worden ist. Ist Ihnen das Sperrkennwort nicht bekannt, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Personalausweisbehörde.Rechtsgrundlagen
- § 10 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
- § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bußgeldvorschriften
- § 10 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Weiterführende Links
Hinweise
Wenn Sie die eID‑Funktion über die Hotline sperren lassen, sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der Personalausweisbehörde zu melden (siehe „Verwandte Themen“).

