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Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel und eID-Karte; Auskunft über gespeicherte Daten
Kurzbeschreibung
Sie können bei der Personalausweisbehörde Einsicht in die auf dem Chip Ihres neuen Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten verlangen. Sie können sich diese Daten aber auch am Smartphone anzeigen lassen.
Beschreibung
Mit der Einführung des neuen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte mit der eID-Funktion wurden die Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation im Internet geschaffen. Die auf Ihrem Ausweis gespeicherten Daten können von Diensteanbietern mit gültigem Berechtigungszertifikat angefragt und genutzt werden.
Folgende Daten können im Rahmen der Online-Ausweisfunktion von Anbietern im Internet oder von Automaten ausgelesen werden, wenn Sie mit der verschlüsselten Übermittlung durch Eingabe Ihrer persönlichen PIN einverstanden sind:
1. Familienname,
1a. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
5. Ort der Geburt,
6. Anschrift,
6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel,
6b Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,
7. Dokumentenart,
7a. letzter Tag der Gültigkeit,
8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
9. Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht,
12. Ordensname, Künstlername.Diese Daten werden nicht vollständig, nicht automatisch und nicht bei jeder Anwendung übermittelt. Ob und welche Daten freigegeben und übertragen werden, richtet sich nach dem Berechtigungszertifikat des Anbieters des Online-Dienstes und Ihrer Zustimmung. Lediglich die Angabe zur Gültigkeit und die Angabe, ob der Ausweis gesperrt ist, werden in jedem Fall übermittelt.
Alle sonstigen auf dem Chip gespeicherten Daten (dazu zählen z. B. beim Personalausweis die biometrischen Daten, also Lichtbild und Fingerabdrücke) können vom Diensteanbieter nicht ausgelesen werden.
Auf Verlangen des Personalausweisinhabers gewährt die Personalausweisbehörde Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten. Sie müssen dazu persönlich zur Personalausweisbehörde gehen. Das gilt auch für eID-Karte und elektronischen Aufenthaltstitel.
Mittels der AusweisApp auf dem NFC-fähigen Smarthone bzw. eines USB-Kartenlesegerätes können Sie ebenfalls Ihre Daten über Smartphone, Computer oder Tablet einsehen und über den Anbieter dieses Online-Dienstes mit Eingabe Ihrer PIN Lesezugriff auf Ihre Daten im Ausweis erhalten. Es erfolgt keine Speicherung oder Übernahme bzw. Weiterverarbeitung Ihrer persönlichen Daten in weiterführenden Anwendungen.
Voraussetzungen
Sie benötigen einen Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter eID-Funktion.
Um den Online-Dienst "Meine Daten einsehen" nutzen zu können, benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis/elektronischen Aufenthaltstitel/Ihre eID-Karte mit einsatzbereiter eID-Funktion (einschließlich selbstgewählter, sechsstelliger PIN) und
- ein USB-Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone (Android oder iOS).
- Zudem muss die AusweisApp oder eine andere geeignete Software installiert sein. Sie können die AusweisApp kostenlos herunterladen (siehe "Weiterführende Links").
Kosten
gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Informationspflichten
- § 18 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Elektronischer Identitätsnachweis
- § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden
- § 78 Abs. 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 10 Abs. 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz eIDKG)
Informationspflichten
- § 12 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)
Elektronischer Identitätsnachweis
- § 13 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)
Vor-Ort-Auslesen
- § 11 Abs. 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Weiterführende Links

